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Allerhand
Wissenswertes rund um die Fahrerlaubnis
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Mindestalter |
Jeder Fahrerlaubnisklasse
ist ein Mindestalter zugeordnet, das der Antragsteller
vor der Erteilung der Fahrerlaubnis
erreicht
haben muss.
Im Einzelnen gelten nach § 10 FeV folgende Regelungen über
das Mindestalter.
Für die Klassen C und CE
beträgt das Mindestalter 18 Jahre. Wer noch nicht
21 Jahre alt ist, darf jedoch von seiner Fahrerlaubnis
nur dann uneingeschränkt Gebrauch machen, wenn er
eine abgeschlossene Ausbildung als Berufskraftfahrer besitzt.
Andernfalls darf er nur Beförderungen durchführen,
die nicht unter die Vorschriften der Verordnung (EWG) 3820/85
("EG-Sozialvorschriften") fallen.
Bei Erteilung der Fahrerlaubnis
während oder nach
Abschluss einer Berufsausbildung in einem der staatlich
anerkannten Ausbildungsberufe "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" bzw. "Fachkraft
im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf,
in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen
von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen
vermittelt werden, beträgt das Mindestalter für
die Klasse B 17 Jahre und für die Klassen D, D1, DE
und D1E 18 Jahre.
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Probezeit
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Bei
erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf
Probe erteilt.
Die Probezeit dauert zwei Jahre. Sie bedeutet keine Beschränkung
oder Befristung sondern dient als Bewährungszeit.
Werden innerhalb der
Probezeit Zuwiderhandlungen gegen bestehende straßenverkehrsrechtliche Vorschriften
begangen, werden folgende Maßnahmen durch die
Fahrerlaubnisbehörde ergriffen:
Die Fahrerlaubnisse
der Klassen L, M, T unterliegen nicht den Bestimmungen über
die Probezeit.
Zuwiderhandlungen
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Maßnahmen |
eine schwerwiegende oder zwei weniger
schwerwiegende Zuwiderhandlungen
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Anordnung, an einem Aufbauseminar (Nachschulung)
teilzunehmen |
nach Teilnahme ein einem Aufbauseminar
erneut ein schwerwiegender oder zwei weniger schwerwiegende
Zuwiderhandlungen
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Verwarnung; Empfehlung, innerhalb von zwei Monaten
an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen |
nach Ablauf dieser Frist erneut eine
schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende
Zuwiderhandlungen
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Entziehung der Fahrerlaubnis |
Die Einteilung in
schwerwiegende oder weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen
erfolgt entsprechend Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Zusätzlich zu den genannten Maßnahmen verlängert
sich die Probezeit um weitere zwei Jahre. Kommt es
zur Entziehung der Fahrerlaubnis, ist eine Neuerteilung
frühestens nach drei Monaten möglich.
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Ausbildung
und Prüfung
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Die
Ausbildung in der Fahrschule darf frühestens 6
Monate vor erreichen des Mindestalters begonnen werden.
Die
theoretische Prüfung darf frühestens
3 Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen
werden.
Die praktische
Prüfung darf erst nach Bestehen
der theoretischen Prüfung und frühestens
1 Monat vor erreichen des Mindestalters
abgenommen werden.
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Ordentlicher
Wohnsitz
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Fahrerlaubnisbewerber
müssen ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik
Deutschland haben, d.h. - vereinfacht gesagt - hier während
mindestens 185 Tagen im Jahr wohnen. Fahrerlaubnisse,
die eine Person mit ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik
Deutschland im Ausland - auch im EU-Ausland - erwirbt,
sind hier nicht gültig.
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Ärztliche
Untersuchungen/Geltungsdauer der Fahrerlaubnis
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Bewerber
um eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, L
und T haben sich einem Sehtest zu unterziehen. Eine ärztliche
Untersuchung wird nur angeordnet, wenn
dazu ein besonderer Anlass besteht. Die Fahrerlaubnis
dieser Klassen wird unbefristet erteilt.
Bewerber um eine
Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und
D1E haben
sich einer Untersuchung
ihres Sehvermögens und einer ärztlichen Untersuchung
zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde
entsprechende Nachweise vorzulegen. Die Fahrerlaubnis
dieser Klassen wird jeweils längstens für folgende
Zeiträume erteilt:
Klassen C1, C1E: bis
zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach jeweils
für fünf Jahre,
Klassen C, CE: für fünf Jahre,
Klassen D, D1, DE und D1E: für fünf Jahre,
längstens jedoch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres,
danach jeweils für fünf Jahre,
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: für
fünf Jahre, längstens jedoch bis zur Vollendung
des 60. Lebensjahres, danach jeweils für fünf
Jahre.
Voraussetzung für die Verlängerung ist die
Vorlage eines Zeugnisses oder Gutachtens über ausreichendes
Sehvermögen und einer ärztlichen Bescheinigung,
aus der hervorgeht, dass keine für das sichere Führen
eines Kraftfahrzeugs bedeutsamen Beeinträchtigungen
vorliegen.
Bewerber
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um die Erteilung einer
Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung,
- um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis der
Klassen D, D1, DE und D1E ab dem 50. Lebensjahr,
- um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
ab dem 60. Lebensjahr
müssen durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches
Gutachten oder ein Gutachten einer Begutachtungsstelle
für Fahreignung zusätzlich nachweisen, dass
sie die besonderen Anforderungen an Belastbarkeit, Orientierungsleistung,
Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit
erfüllen. Im Rahmen dieser Begutachtung kann auch
die zuvor erwähnte allgemeine ärztliche Untersuchung
durchgeführt werden. |
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Besitzstand
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Für Personen,
die ihre Fahrerlaubnis vor dem 01.01.1999 erworben haben,
bleibt grundsätzlich alles beim Alten. Ihre Fahrerlaubnis
ist im bisherigen Umfang gültig. Allerdings sind
für einige Fahrerlaubnisinhaber ärztliche Wiederholungsuntersuchungen
(siehe "Übergangsregelungen") vorgeschrieben.
Bei einem Umtausch
des Führerscheins werden im
neuen Führerschein die Fahrerlaubnisklassen eingetragen,
die den alten entsprechen. Eine ausführliche Übersicht über
die Bestimmungen für die Umstellung einer alten
Fahrerlaubnis enthält die Anlage 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Die folgende Tabelle gibt auszugsweise die wichtigsten
Bestimmungen wieder:
Besitzstandregelungen
für Fahrerlaubnisse, die
vor Inkrafttreten der neuen Klasseneinteilung erteilt
worden sind*
Klassen
alt |
Klassen
neu |
StVZO/D |
StVZO/DDR
|
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1 |
A |
A, A 1, L,
M |
1a |
|
A beschränkt
auf Krafträder bis 25 kW und einem Verhältnis
Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg
A1, L, M |
1b |
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A 1, L, M |
2 |
CE |
C, CE, C1, C1E, B,
BE, L, M, S, T |
3 |
B, BE
|
C1, C1E, B, BE, L,
M, S;
auf Antrag CE mit Beschränkung auf bisher
in Klasse 3 fallende Züge |
4 |
M |
L, M |
5 |
T |
L |
Fahrerlaubnis
zur Fahrgast- beförderung
in KOM (unbeschränkt) |
D |
D, D E, D 1, D 1 E |
Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung beschränkt
auf KOM bis 7.500 kg zul. Gesamtgewicht und/oder
24 Fahrgastplätze
|
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D beschränkt auf KOM bis 7.500 kg zul. Gesamtgewicht
und/oder 24 Fahrgastplätze, D1 |
*ohne
Berücksichtigung von früheren Besitzstands-
und Einschlussregeln
Erweiterungen der Fahrerlaubnis, die mit einer Umstellung
auf die neuen Klassen in einigen Fällen verbunden
sind, werden erst mit Aushändigung des neuen Führerscheins
wirksam. |
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Übergangsregelungen
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Ärztliche Untersuchungen
für "Altinhaber"
Soweit Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3
keine Fahrzeugkombinationen führen wollen, die nach neuem Recht in die Klasse
CE fallen, brauchen sie sich keinen ärztlichen Untersuchungen
zu unterziehen. Bei einem Umtausch ihrer Fahrerlaubnis
erhalten sie neben den Klassen B und BE auch die Klassen
C1 und C1E ohne Befristung. Die
Berechtigung, mit Klasse 3 auch Fahrzeugkombinationen
zu führen, die nach neuem Recht zur Klasse CE gehören
erlischt mit Vollendung des 50. Lebensjahres (Hierzu
zählen vor allem dreiachsige Züge mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg oder
Züge aus einem Zugfahrzeug zwischen 3.500 kg und
7.500 kg zulässiger Gesamtmasse und einem Anhänger,
dessen zulässige Gesamtmasse die Leermasse des Zugfahrzeugs überschreitet.).
Bei einem Umtausch vor
Vollendung des 50. Lebensjahres wird auf Antrag zusätzlich zu den Klassen B, BE,
C1 und C1E die Klasse CE zugeteilt, beschränkt auf
Züge, die bisher in Klasse 3 fielen und befristet
bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Auf dem Führerschein
erkennt man dies an der Schlüsselzahl 79 bei der
Klasse CE. Will der Inhaber der Fahrerlaubnis diese Berechtigung
nach Vollendung des 50. Lebensjahres weiter behalten,
muss er einen Antrag auf Verlängerung seiner eingeschränkten
Klasse CE stellen. Die Verlängerung erfolgt dann
unter den allgemein geltenden Bedingungen (s. Ärztliche
Untersuchungen/Geltungsdauer der Fahrerlaubnis).
Die geschilderte Regelung
gilt auch für Inhaber
einer Fahrerlaubnis der Klasse 2. Ihre Berechtigung zum
Führen von Fahrzeugen, die in die neuen Klassen
C und CE fallen, endet mit Vollendung des 50. Lebensjahres.
Will der Betreffende die Berechtigung behalten, muss
er einen Antrag auf Umtausch seines alten Führerscheins
bzw. einen Antrag auf Verlängerung seiner Fahrerlaubnis
der Klassen C und CE stellen. (s. Ärztliche Untersuchungen/Geltungsdauer
der Fahrerlaubnis).
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Das
neue Punktesystem
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Die im Verkehrszentralregister
beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg eingetragenen Verkehrsstraftaten
und Ordnungswidrigkeiten
werden wie bisher je nach Schwere mit 1 bis 7 Punkten bewertet.
Inhaltlich soll das Punktsystem künftig nicht mehr
nur der Feststellung von Defiziten bei der Kraftfahrereignung
dienen,
sondern dem Kraftfahrer auch Hilfestellungen geben, diese
Defizite zu beheben und das Erreichen von 18 Punkten und
damit die Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermeiden. Im
einzelnen sind im neuen Punktsystem folgende Maßnahmen
vor- gesehen:
Punktestand Maßnahmen
8 Punkte schriftliche Unterrichtung und Verwarnung
14 Punkte Anordnung, an einem Aufbauseminar
(Nachschulung) teilzunehmen.
Falls innerhalb der
letzten fünf Jahre
bereits die Teilnahme an einem Aufbauseminar wargenommen
wurde,
nur schriftliche Verwarnung. Schriftlicher Hinweis auf
die Möglichkeit einer freiwilligen verkehrspsychologischen
Beratung. Hinweis, dass bei Erreichen von 18 Punkten
die Fahrerlaubnis entzogen wird.
18 Punkte Entzug der Fahrerlaubnis
Nimmt der Betroffene freiwillig an einem Aufbauseminar
teil, so werden ihm bei einem Punktestand bis 8 Punkten
4 Punkte, bei einem Punktestand von 9 bis 13 Punkten
noch 2 Punkte erlassen.
Auch bei 14 Punkten greift noch
das neue Bonus-System: Wenn der Betroffene freiwillig
zusätzlich an einer
verkehrspsychologischen Beratung teilnimmt, werden ihm
2 Punkte abgezogen.
Erreicht oder überschreitet der Betroffene 14 oder
18 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde ihn
bei 8 Punkten informiert hat, wird er so gestellt, als
ob er 8
Punkte hätte. Erreicht oder überschreitet er
in der Folgezeit 18 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde
die bei der Schwelle von 14 Punkten vorgesehenen
Maßnahmen ergriffen hat, wird er so gestellt, als
ob er 14 Punkte hätte. Auch wenn der Betroffene "auf
einen Schlag" eine hohe Punktzahl erreicht, kann
er damit dennoch die Hilfestellungen des Punktsystems
in Anspruch nehmen.
Wer trotz der Möglichkeiten und
Hilfestellungen des Punktsystems 18 Punkte und mehr erreicht,
dem muss
im Interesse der Verkehrssicherheit die Fahrerlaubnis
entzogen werden.
Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs Monate
nach der Entziehung erteilt werden. Hierfür ist
in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich
anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung
erforderlich.
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Medizinisch-psychologische
Untersuchung (MPU)
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Die medizinisch-psychologische
Untersuchung ist ein wichtiges Instrument zur Beurteilung
der Kraftfahreignung. Sie wird deshalb beibehalten.
Um sicherzustellen,
dass sie nach einheitlichen, sachlichen und verbindlichen
Kriterien durchgeführt wird, sind
folgende Bestimmungen geschaffen worden:
Die Voraussetzungen
für die amtliche Anerkennung
der Begutachtungsstellen für Fahreignung sind gesetzlich
konkretisiert worden.
Auch die Anlässe für die Anordnung einer MPU
sind gesetzlich bestimmt worden. Hierbei war maßgebliche
Orientierung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Wo z. B. ein Facharztgutachten ausreicht, kommt eine
MPU nicht in Betracht. Vorgesehen ist sie vor allem,
wenn Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen,
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr
unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration
von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration
von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde, Eignungszweifel
im Hinblick auf die Einnahme von Drogen vorliegen, die
Fahrerlaubnis wiederholt entzogen worden ist.
Die Grundsätze für die Durchführung
der Untersuchung und die Erstellung der Gutachten sind
gesetzlich festgelegt worden. Gutachten müssen danach
insbesondere
so erstellt sein, dass sie - auch für den Betroffenen
- nachvollziehbar und nachprüfbar sind.
Begutachtungsstellen
für Fahreignung müssen
künftig über ein Qualitätssicherungsystem
verfügen, das durch die Bundesanstalt für Straßenwesen
als neutrale Stelle überprüft wird.
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Verkehrszentralregister
(VZR)
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Seit 1. Januar
1999 erhalten Privatpersonen kostenlos Auskunft über
die sie betreffenden Eintragungen und damit auch über
die Punkte im Verkehrszentralregister.
Auskunft erteilt das
Kraftfahrt-Bundesamt,
24932 Flensburg
Damit nicht unter Angabe eines falschen Namens über
fremde Personen Auskünfte eingeholt werden können,
ist dem Antrag ein Identitätsnachweis beizufügen.
Anerkannt werden: - die amtliche Beglaubigung der Unterschrift,
- der Personalausweis, der Pass oder der behördliche
Dienstausweis oder deren amtlich beglaubigte Ablichtung
oder
- die Geburtsurkunde.
Auskunft bekommt auch ein beauftragter Rechtsanwalt
bei Vorlage einer entsprechenden Vollmachtserklärung
3. Zentrales Fahrerlaubnisregister.
Seit 1. Januar 1999 wird beim Kraftfahrt-Bundesamt
mit dem Aufbau eines zentralen Fahrerlaubnisregisters
begonnen. Bisher werden dort im Verkehrszentralregister
nur die so genannten "Negativdaten" über
die Fahrerlaubnis (namentlich Entziehungen, Versagungen,
Fahrverbote und Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten
ab 40 € Bußgeld) sowie die Fahrerlaubnisse
von Fahranfängern ausschließlich für
die Zwecke der Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert.
Die Positivdaten, d. h. wer wann in welchen Klassen
eine Fahrerlaubnis erworben hat, sind nur in den rund
600 örtlichen Fahrerlaubnisregistern vorhanden.
Künftig
werden auch diese Daten zentral beim Kraftfahrt-Bundesamt
gespeichert. Auch aus diesem Register erhält der
Betroffene unentgeltlich Auskunft. Der
Identitätsnachweis ist in derselben Form zu erbringen,
wie bei Anfragen an das Verkehrszentralregister.
Quelle: Bundesministerium für Verkehr http://www.bmvi.de
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