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Seit 1. Januar
1999 werden nur noch Führerscheine im Scheckkartenformat
ausgegeben. So sieht der neue Führerschein aus (kleinere Änderungen
vorbehalten):
Vorderseite:

1. Name
2. Vorname
3. Geburtsdatum und -ort
4a. Ausstellungsdatum der Karte
4b. Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins als Dokument; in
Deutschland unbefristet
4c. Name der Ausstellungsbehörde
5. Nummer des Führerscheins
6. Lichtbild des Inhabers
7. Unterschrift des Inhabers
8. Wohnort; im deutschen Muster nicht vorgesehen
9. Klassen, für die die Fahrerlaubnis erteilt wurde, wobei
eingeschlossene Klassen - ausgenommen M, L und T - grundsätzlich
nicht aufgeführt werden
Rückseite:
 9. Sämtliche
Fahrerlaubnisklassen
10. Datum der Fahrerlaubniserteilung der jeweiligen
Klasse; kann auch im Feld 14 unter Angabe der
Nr. 10 eingetragen
sein. Nicht erteilte Klassen werden durch einen Strich entwertet.
11. Gültigkeitsdatum befristet erteilter Fahrerlaubnisklassen
12. Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen)
in codierter Form
13. Feld für Eintragungen anderer Mitgliedstaaten nach Wohnsitzwechsel
ins Ausland
14. Feld für die Eintragung des Erteilungsdatums (siehe Nr. 10)
Der Führerschein wird zentral von der Bundesdruckerei hergestellt.
Das Feld 14 auf der Rückseite ist beschreibbar. Der Fahrerlaubnisprüfer
kann deshalb das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis in den vorbereiteten
Führerschein eintragen, so dass dem Bewerber der Führerschein
wie bisher trotz der zentralen Herstellung unmittelbar nach Bestehen der
Prüfung ausgehändigt werden kann. Auflagen und Beschränkungen
werden in Feld 12 in codierter Form eingetragen. Der Code 01 bedeutet z.
B., dass der Inhaber der Fahrerlaubnis eine Brille oder eine andere Sehhilfe
tragen muss. Bei der Ausstellung des Führerscheins wird der Inhaber über
die Bedeutung der eingetragenen Codes informiert. Sie ergibt sich außerdem
aus der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Alte
Führerscheine
bleiben gültig und brauchen, von Sonderfällen
abgesehen, nicht in einen neuen Kartenführerschein
umgetauscht zu werden. Dies gilt auch für
DDR-Führerscheine.
Natürlich können die Führerscheine
auf freiwilliger Basis umgetauscht werden.
Zum Beispiel bei Reisen ins Ausland kann
es sinnvoll sein, seinen "alten" Führerschein
im "Papierformat" in einen modernen
Führerschein im "Scheckkartenformat" umzutauschen.
Zwar müssen die "alten" Papierführerscheine
grundsätzlich auch bei Reisen ins
Ausland anerkannt werden, dennoch sollten
Schwierigkeiten, z. B. bei Polizeikontrollen
wegen eines veralteten Fotos oder unleserlicher
Angaben oder etwa auch beim Anmieten eines
Fahrzeuges, von vornherein ausgeschlossen
werden. Das Umtauschverfahren ist ohne
großen bürokratischen Aufwand über
die zuständige Fahrerlaubnisbehörde
durchzuführen.
Schlüsselzahlen (Auszug - national)
auf der Rückseite des EU-Kartenführerscheins:
104 |
Muss ein gültiges ärztliches
Attest mitführen |
171 |
Klasse
C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge
der Klasse D mit einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500
kg, jedoch ohne Fahrgäste |
172 |
Klasse C, gültig
auch für Kraftfahrzeuge der Klasse
D, jedoch ohne Fahrgäste |
174 |
Klasse L - gültig
auch zum Führen von Zugmaschinen
mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem
Anhänger (wobei Achsen mit einem
Abstand von weniger als 1,0 m voneinander
als eine Achse gelten) sowie Kombinationen
aus diesen Zugmaschinen und Anhängern,
wenn sie mit einer Geschwindigkeit von
nicht mehr als 25 km/h geführt werden
und, sofern die durch die Bauart bestimmte
Höchstgeschwindigkeit des ziehenden
Fahrzeuges mehr als 25 km/h beträgt,
die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet
sind |
175 |
Klasse L - auch gültig
zum Führen von Kraftfahrzeugen mit
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen
von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der
zu den Klassen A, A1 und M gehörenden
mit einem Hubraum von nicht mehr als
50 cm³ |
176 |
Auflage: Bis zum Erreichen
des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen
des Ausbildungsverhältnisses |
177 |
Klasse L auch gültig
im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung |
178 |
Auflage zur Klasse D oder
D1: Nur Fahrten im Linienverkehr |
179 |
Auflage: klasse D1 nur
für Fahrten, bei denen überwiegend
Familienangehörige befördert
werden |
180 |
Auflage: Bis zum Erreichen
des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland
und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses
in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder
einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf,
in dem vergleichbare Fertigkeiten und
Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen
auf öffentlichen Straßen vermittelt
werden. Die Auflage, nur im Rahmen des
Ausbildungsverhältnisses von der
Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt
nach Abschluss der Ausbildung auch vor
Erreichen des 21. Lebensjahres |
181 |
Klasse T, nur gültig
für Kraftfahrzeuge der Klasse S |
182 |
Auflage zu den Klassen
D1, D1E, D, DE:
Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und
im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten
Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft
im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf,
in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen
von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt
werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses
von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss
der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres. |
183 |
Auflage zu den Klassen
D, DE:
Bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförderung
im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes
bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland und im Rahmen
des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft
im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf,
in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen
von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt
werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses
von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss
der Ausbildung auch vor Erreichen des 20. Lebensjahres. |
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Die Schlüsselzahlen
171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen
nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen,
die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt
worden sind, verwendet werden.
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